Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der sabtours Touristik GmbH für die Veranstaltung von Pauschalreisen

1. Geltungsbereich und Definitionen
1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
1.2. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl. § 2 Abs 9 PRG).
1.3. Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen

sabtours Touristik GmbH
Marcusstraße 4
A – 4600 Wels
Firmenbuchnummer : 82721 z
Firmenbuchgericht: LG Wels
UID: ATU 22740103
GISA-Zahl: 15572790

1.4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Pauschalreisen iSd österreichischen Pauschalreisegesetzes – PRG, welche vom in Punkt 1.3 beschriebenen Unternehmen veranstaltet werden, sofern nicht ausdrücklich beim Vertragsabschluss andere Bedingungen vereinbart werden. Sie gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag.
1.5. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.6. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw).
1.7. Der Katalog, Detailprogramme, individuelle Ausschreibungen oder andere Dokumente dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (vgl. Punkt 2). Gleiches gilt für Reisen und Produkte, die im Webshop des Reiseveranstalters unter www.sabtours.at angeführt sind und bei denen noch keine Daten zur Konkretisierung vom Reisenden eingegeben wurden (siehe genau unter Punkt 2.7).
1.8. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.9. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.10. Reisebetreuung: Sowohl eine Reiseleitung als auch eine Reisebegleitung leitet die Reise durch Abwicklung des Programms, informiert über alle organisatorischen Aspekte und kümmert sich um Anliegen der Reisenden. Sie gibt Informationen zu Land und Leuten bzw. besuchte Orte und Einrichtungen. Eine Reiseleitung übernimmt zusätzlich auch Führungen vor Ort und ersetzt dadurch auch etwaige Reiseführer vor Ort. Eine Fach-Reiseleitung ist in einem bestimmten Aspekt entsprechend besonders kompetent und geht vertiefend auf die relevante Thematik ein. Eine örtliche Reiseleitung ist in der Regel in der Destination ansässig, stößt daher erst nach Anreise zur Gruppe und übernimmt vor Ort die Aufgaben einer Reiseleitung. Reise- bzw. Stadt- und sonstige Führer führen die Reisegäste in der jeweiligen Destination vor Ort, also an Besichtigungsorten, in Städten und einzelnen Einrichtungen, wie Museen, Kirchen etc. für eine festgelegte Dauer (meist nur einige Stunden).
Ob und in welcher Form eine Reise begleitet wird, ist gegebenenfalls bei den Reiseleistungen ausgewiesen und dargestellt. Siehe dazu auch Punkt 30.
1.11. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.12. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern, Regierungskrisen, Demonstrationen, Streiks, Epidemien oder Pandemien, Behördliche Anordnungen, Regierungskrisen, Demonstrationen, Unruhen, etc.) (vgl. § 2 Abs 12 PRG).
1.13. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

2. Vertragsschluss und Aufgaben des Reiseveranstalters
2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. bei Aktiv- oder Wanderreisen, Radreisen, Busreisen, etc, siehe dazu näher in Punkt 32) im Reisevorschlag nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.3. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.3.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.3.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise wie bei Aktiv- oder Wanderreisen, Radreisen etc. (näheres dazu unter Punkt 32) erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.3.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl. 1.11), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Je nach Reiseart (zB. Aktiv-, Wander-, Radreisen ect., siehe in Punkt 32) können bestimmte Vorgaben oder Einschränkungen bestehen und sind diese daher nur bedingt für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet. Der Reisende wird in diesem Zusammenhang ersucht iSd Punkt 4 durch Abklären mit seinem Hausarzt bzw. sonstiger Ärzte die Eignung zu überprüfen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, sollte der Reisende nicht die für die gewünschte Reise erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, die Reise nicht zu buchen bzw. den Reisevertrag kostenpflichtig zu stornieren, sollte der Reisende nicht seinen Mitwirkungspflichten nachkommen. Siehe hierzu auch in Punkt 8.
2.3.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl desgewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ – bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden – eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.4. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, teilt er dies dem Reiseveranstalter mit. Dabei handelt es sich um ein verbindliches Angebot des Reisenden auf Basis des Reisevorschlages – gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind – an den Reiseveranstalter (= Vertragserklärung des Reisenden).
2.5. Der Reiseveranstalter prüft die Verfügbarkeit und Durchführbarkeit auf Basis des Anbots. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies in seiner Erklärung vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl. § 5 Abs 1 PRG).
2.6. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot des Reisenden durch den Reiseveranstalter angenommen wird (= Vertragserklärung des Reiseveranstalters). Der Vertragsschluss kann sowohl mündlich, telefonisch oder schriftlich (bspw. per E-Mail oder mittels Unterschrift) erfolgen. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden. Der Reisende erhält unmittelbar nach Abschluss des Vertrages eine Bestätigung über die bereits getroffene Vereinbarung (Buchungsbestätigung) – siehe Punkt 8.
2.7. Bei Buchungen über den Webshop des Reiseveranstalters (siehe Punkt 1.7) gibt der Reisende die erforderlichen Daten in die vorgegebene Buchungsmaske des Reiseveranstalters ein und erhält nach abgeschlossener Eingabe ein Angebot des Reiseveranstalters (=Vertragserklärung des Reiseveranstalters). Durch Klicken auf das Feld „zahlungspflichtig buchen“ bestätigt der Reisende die von ihm eingegebenen Daten und übermittelt diese in Form einer für den Reisenden verbindlichen Vertragsannahme zur weiteren Bearbeitung an den Reiseveranstalter (=Vertragserklärung des Reisenden). Der Reisende erhält unmittelbar nach Abschluss des Vertrages eine Bestätigung über die bereits getroffene Vereinbarung (Buchungsbestätigung) – siehe Punkt 8. Zu den Datenschutzbestimmungen siehe Punkt 24.
2.8. Unverbindliche Reservierungen sind nur sofern es die Umstände und die Art der Reise erlauben, für einen kurzen Zeitraum (3 bis max. 14 Tage, abhängig von den Bestimmungen der Leistungsträger) möglich. Innerhalb des Zeitraums von 40 Tagen vor der Abreise sind Reservierungen generell nicht möglich. Sollten auf Detailprogrammen, individuellen Angeboten oder auf anderen, der Buchung zugrundeliegenden, Ausschreibungen und Dokumenten des Reiseveranstalters andere als die eben angeführten Regelungen vermerkt sein, so gelten diese abweichenden Bestimmungen über die Reservierung.
2.9. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.
2.10. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.

3. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen
3.1. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon, Mail oder Internet, etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2.2 und 2.3. dieser AGB. Zur Haftung des Reisevermittlers siehe zudem Punkt 20.
3.2. Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
3.3. Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter bestätigt/autorisiert wurden (vgl. auch 20.7).

4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
4.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde – alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Aktiv- oder Wanderreisen, Radreisen, etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich erfordern alle, vom Reiseveranstalter veranstalteten Reisen, ein Mindestmaß an psychischer und physischer Verfassung. Dazu zählt beispielsweise (nicht taxativ) die Fähigkeit, sich selbstständig fortzubewegen, Treppen zu steigen (insbesondere bei Busreisen zum Einsteigen in das Fahrzeug – siehe dazu Punkt 33.23), ausreichendes Seh- und Hörvermögen und die allgemeine Tüchtigkeit, um den Anforderungen und Anweisungen des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen Folge leisten zu können. Können diese Voraussetzungen nicht oder nicht zur Gänze vom Reisenden erfüllt werden, ist im Einzelnen zu klären, ob die Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, oder nicht. Details dazu finden sich in Punkt 8 dieser Vereinbarung.
4.2. Sämtliche Ein- und Ausreiseformalitäten, welche sich insbesondere in Zeiten einer Epidemie/Pandemie äußert kurzfristig verändern können, sind vom Reisenden persönlich und selbstständig zu beachten. Der Reisende hat sich insbesondere über die (individuellen) Voraussetzungen im Hinblick auf Impf- bzw. Teststatus oder andere gleichwertige Maßnahmen zu informieren und ist für die Einhaltung der Impfung bzw. Tests selbst verantwortlich. Allfällige unrichtige Tests bzw. Impfungen oder fehlende Impfungen berechtigen nicht zu einem stornogebührenfreien Rücktritt, da dies in die Sphäre des Reisenden fällt. Allfällige Mehrkosten, welche durch zusätzliche Tests oder Impfungen erforderlich sind, fallen, da sie die Person des Reisenden betreffen, ausschließlich in die Sphäre des Reisenden (siehe außerdem Punkt 28).
4.3. Stellt sich erst nach Reiseantritt heraus, dass der Reisende nicht über die erforderliche geistige oder körperliche Konstitution verfügt und hat der Reisende den Reiseveranstalter vorab nicht darüber aufgeklärt (siehe die Punkte 4.1 und/oder 4.4 und 8), behält sich der Reiseveranstalter aus Sicherheitsgründen vor, den Reisenden von der weiteren Inanspruchnahme von Reiseteilen oder der gesamten Reise auszuschließen. Allfällige nicht beanspruchte Reiseteile können nicht erstattet werden, ein Rücktransport zum Ausgangspunkt der Reise, oder an einen anderen, mit dem Reisenden vereinbarten Ort, erfolgt auf Kosten des Reisenden.
4.4. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1 (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
4.5. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1 hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.
4.6. Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl. 1.6).
4.7. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens EUR 15,- beträgt.
4.8. Änderungen in Bezug auf Zustiegsadressen bei Busreisen, die auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruhen, können im Zeitraum von weniger als 8 Tagen vor Reiseantritt nicht mehr berücksichtigt werden. Die Aufnahme und Mitnahme des Reisenden im Fahrzeug des Reiseveranstalters (Zustieg) erfolgt somit am Abreisetag an der ursprünglich genannten (fälschlichen) Zustiegsadresse. Sollte der Reisende dies nicht wahrnehmen gilt dies als „no-show“ (Siehe Punkt 17).
4.9. Da es im Zeitalter des Massentourismus auch zu äußerst kurzfristigen Änderungen in Bezug auf Abreisezeit und -ort (insbesondere Bus- oder Bahnsteige, Abflugates, Terminals, etc.) kommen kann und eine Verständigung des Reiseveranstalters oft nicht mehr möglich ist(z.B. Abflug um 5:00 Uhr in der Früh, Bekanntgabe des Abfluggates bzw. Änderung des Abfluggates lediglich auf lokalen Anzeigetafeln), ist der Reisende verpflichtet, vor Abflug bzw. Abreise die Anzeigetafeln am Abreiseort regelmäßig zu kontrollieren bzw. Nachschau zu halten.
4.10. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Weitere Details zur Zahlungsverpflichtung finden sich in Punkt 6 dieser Geschäftsbedingungen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.
4.11. Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (vgl. 4.4).
4.12. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkrete Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Aktiv- oder Wanderreisen, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer, Zimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben.
4.13. Der Reisende hat in jedem Fall Vertragswidrigkeiten unverzüglich dem Hotel oder der Agentur vor Ort, dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, kann der Reisende auch diesem Meldung erstatten. Es ist zu beachten, dass der Reiseveranstalter aufgrund der Büroöffnungszeiten des Reisevermittlers in diesem Falle möglicherweise erst am Beginn des nächsten Arbeitstag über den Missstand durch den Reisevermittler in Kenntnis gesetzt wird. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen.
4.14. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.
4.15. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden wider dem Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
4.16. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB). Siehe dazu auch Punkt 4.10 dieser Geschäftsbedingungen.

5. Versicherung
5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters nachlesen.
5.3. Festzuhalten ist, dass der Reiseveranstalter nicht der „Versicherer“ ist, sondern den Versicherungsvertrag nur vermittelt. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind daher gegen die Versicherung zu richten. Im Falle des Rücktrittes des Reisenden sind Ansprüche auf Rückzahlung der Versicherungsprämie gegen die Versicherung zu richten.

6. Preise und Leistungen
6.1. Sofern nichts anderes angeben wird, verstehen sich alle Preise in den Detailprogrammen, individuellen Angeboten oder auf anderen, der Buchung zugrundeliegenden, Ausschreibungen und Dokumenten und Katalogen des Reiseveranstalters als Preise in EURO pro Person pro Reise. Im Katalog(-teil) „maresol“ gelten diese für Hotelaufenthalte pro Person und Woche, bei Ferienwohnungen und Bungalows pro Wohneinheit und Woche. Wochenpreise gelten nur bei einem Mindestaufenthalt von sieben Nächten. Tagespreise können davon nicht abgeleitet werden.
6.2. In den Preisen sind, außer wenn ausdrücklich angegeben, insbesondere folgende Leistungen nicht enthalten: Versicherungen, eventuelle Visagebühren, Impfungen, persönliche Ausgaben (Getränke, Zusatz-Verpflegung, etc.), unter der Rubrik Leistungen nicht genannte Eintritte / Ausflüge, Übergepäck (Flug) und freiwillige Trinkgelder.
Sofern nicht anders angegeben, werden zur besseren Angebotsvergleichbarkeit – soweit bekannt – Straßen- und Mautgebühren, flugbezogenen Taxen und Treibstoffzuschläge (die zum Zeitpunkt des Druckes gültig sind) sowie zahlreiche Eintritte zum Zeitpunkt der Katalogerstellung im angegebenen Reisepreis berücksichtigt und inkludiert.

7. Zahlungsvereinbarungen und Verzugsfolgen
7.1. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird (vlg. insbesondere 6.3) – innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen.
Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.
7.2. Sind im Pauschalreisevertrag auch Flugtickets, Konzertkarten oder ähnliches enthalten, welche den Reiseveranstalter dazu verpflichten, diese bereits frühzeitig zu bezahlen und reicht die Anzahlung in Höhe von 20% für eine angemessene Deckung nicht aus, kann auch eine verhältnismäßig höhere Anzahlung vom Reisenden verlangt werden. Hierüber ist der Reisende im Reisevertrag zu informieren.
7.3. Der Restbetrag der Reise ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, am 20. Tag vor Reisebeginn fällig.
7.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 7.1. bis 7.3 nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen (vgl. Punkt 4.7. ff).
7.5. Bezahlt der Reisende mittels vom Reisevermittler ausgegebenen oder sonst akzeptierten Gutscheinen und wird die vermittelte Reiseleistung storniert oder abgesagt, erfolgt die Rückerstattung ebenso in Form von Gutscheinen. Eine Barablöse ist ausgeschlossen.
7.6. Der Reiseveranstalter ist berechtigt bei Zahlungsverzug des Reisenden Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
7.7. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern der Reiseveranstalter das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Reisende, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 15,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,- zu bezahlen. Darüber ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten auf Seiten des Reiseveranstalters anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

8. Personen mit eingeschränkter Mobilität
8.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Aktiv- oder Wanderreisen, Radreisen, etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist). Ist dies der Fall und bucht die Person mit eingeschränkter Mobilität die Pauschalreise, führt der Reiseveranstalter ein Handicap-Protokoll. Dieses ist Grundlage des abzuschließenden Pauschalreisevertrages.
8.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.
8.3. Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1 und/oder 4.4 der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.
8.4. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.

9. Pauschalreisevertrag
9.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
9.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde (beispielsweise die persönliche Abholung der Unterlagen durch den Reisenden in den Räumlichkeiten des Reisevermittlers), werden dem Reisenden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Reise, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten soweit vorhanden zur Verfügung gestellt (vgl. Punkt 23). Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von Punkt 4.6 aufweisen, hat der Reisende unverzüglich den Reiseveranstalter oder Reisevermittler zu kontaktieren.

10. Ersatzperson
10.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die ebenfalls sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, die körperliche Fitness – vgl. dazu Punkt 4.1 dieser Vereinbarung, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen.
Der Reiseveranstalter ist rechtzeitig, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung hat alle notwendigen Informationen über die Person, auf die der Vertrag übertragen werden soll, zu enthalten.
10.2. Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von EUR 15,- / Person zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
10.3. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).

11. Preisänderungen vor Reisebeginn
11.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
11.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben.
Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
11.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 12.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.

12. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
12.1. Der Reiseveranstalter behält sich vor, unerhebliche Leistungsänderungen (siehe dazu Punkt 12.2 f) vor Reisebeginn vorzunehmen. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.
12.2. Unerheblichen Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist – geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern. Dazu zählen beispielsweise (nicht taxativ) terminliche Verschiebungen von Führungen oder Besichtigungen innerhalb des Reisezeitraums (z.B. Verlegung von Tag 1 auf Tag 2), geringfügige Routenänderungen (siehe auch Punkt 13), Sitzplatzänderungen (siehe Punkt 32.2) innerhalb derselben, gebuchten Kategorie bei Konzert- oder Theatervorführungen, etc.
12.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.
12.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl. § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende
– innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
– der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder
– vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren:
– die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise
– die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis setzt, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
– gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.

13. Reiseroute/Änderungen
13.1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen.
13.2. Unerhebliche Änderungen wie in Punkt 12.2 können auch während der Dauer der Reise vom Reiseveranstalter vorgenommen werden, wenn es für die Aufrechterhaltung einer einwandfreien Leistungserbringung sinnvoll oder zielführend ist.
13.3. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder
-beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen unverzüglich dem Hotel oder der Agentur vor Ort, dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden.

14. Gewährleistung
14.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre und/oder der Mangel aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände entstanden ist. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.
14.2. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.8 oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl. Punkt 4.8) zu tragen.
14.3. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl. § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.
14.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
14.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 12.3 auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl. 14.1 und 14.3) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 14.4 angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 14.4 ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
14.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl. 18.1), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten anteilig vom Reisenden zu tragen.
14.7. Für den Fall, dass unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters infolge Abbruch der Reise auf Rückforderung nicht annimmt, trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten der Reisende. Der Reiseveranstalter übernimmt in einem solchen Fall nicht mehr die Kosten der Rückbeförderung bzw. fällt das Verbleiben in die Risikosphäre des Reisenden.

15. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale
15.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
15.1.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 12.3 beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl. § 10 Abs 2 PRG).
15.1.2. In den Fällen des Punktes 11.4
Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erklären.
15.2. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 14.5. – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

16. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale
16.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter, Erklärungen, die nach Büroschluss (Mo-Fr 18:00 Uhr) eingehen, gelten erst am Beginn des nächsten Arbeitstages als zugegangen.
16.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
16.3. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:
16.3.1. Stornogebühren für Flugreisen:

Für vom Reiseveranstalter veranstaltete Flugreisen gelten, durch die Bestimmungen der Airlines begründete Stornogebühren:
bis 60. Tag vor Reiseantritt……………………………………………….10%
59. bis 30. Tag vor Reiseantritt………………………………………….25%
29. bis 20. Tag vor Reiseantritt………………………………………….50%
19. bis 10. Tag vor Reiseantritt………………………………………….75%
9. bis 2. Tag vor Reiseantritt……………………………………………..85%
ab 24 h vor Reiseantritt und bei no-show…………………………..100%

16.3.2. bei allen anderen Reisen (Standardfall):
bis 60. Tag vor Reiseantritt…………………………………………………10%
ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt……………………………………….20%
ab 29. bis 21. Tag vor Reiseantritt……………………………………….30%
ab 20. bis 15. Tag vor Reiseantritt……………………………………….50%
ab 14. bis 4. Tag vor Reiseantritt…………………………………………70%
ab 3. bis 2. Tag vor Reiseantritt…………………………………………….85%
ab 1 Tag vor Reiseantritt und bei No-Show…………………………100%

16.3.3. Nicht refundierbare Ausgaben:
Bereits vom Veranstalter getätigte und nachweislich nicht refundierbare Ausgaben (z.B. Ausgaben für Visa-Besorgung, nicht refundierbare Anzahlungen für Hotels und andere Leistungen, Tickets ohne Rückerstattungsmöglichkeit etc.) sind im Falle eines Stornos in jedem Fall zur Gänze vom Kunden zu begleichen.
Eintrittskarten (z.B. für Kultur- und Sportveranstaltungen), Reiseversicherungen, Reservierungsgebühren und sonstige Spesen (z.B. Bearbeitungs-, Änderungsspesen) sind zur Gänze zu bezahlen. Gleiches gilt für Kosten oder Gebühren, die aufgrund von besonderen Wünschen des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen gem. 2.6. entstanden sind.
Hinsichtlich vermittelter Versicherungsleistungen siehe Punkt 5.3.
16.4. Sollten auf Detailprogrammen, individuellen Angeboten oder auf anderen, der Buchung zugrundeliegenden, Ausschreibungen und Dokumenten des Reiseveranstalters andere als die oben angeführten Regelungen vermerkt sein, so gelten diese abweichenden Konditionen für die Buchung als vereinbart.

17. No-show
No-show liegt vor, wenn der Reisende – trotz gültiger Reisevereinbarung – der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er den vollen Reisepreis zu bezahlen.

18. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise
18.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit b PRG).
18.2. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl (vgl. dazu Punkt 28.) angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:
a) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern,
zugeht (vgl. § 10 Abs 3 lit a PRG).
18.3. Tritt der Reiseveranstalter gemäß 18.1 oder 18.2 vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.

19. Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise
19.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben der Reisebetreuung wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
19.2. Der Reisende hat keinen Anspruch auf weiterführenden Schadenersatz, insbesondere nicht aufgrund entgangener Urlaubsfreude, wenn die (weitere) Durchführung der Pauschalreise (oder Teile dieser) aufgrund von unvorhergesehenen, außergewöhnlichen Umständen im Bestimmungsland, dem Sitzstaat des Reiseveranstalters oder dem Herkunftsland des Reisenden unmöglich wird.

20. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden
20.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.
20.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.

21. Haftung
21.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
21.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie
21.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl. 20.)
21.2.2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
21.2.3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder
21.2.4. auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
21.3. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
21.4. Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
21.5. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Aktiv- und Wanderreisen, Radreisen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
21.6. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.
21.7. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.
21.8. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl. 5.1.).
21.9. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (vgl. § 12 Abs 4 PRG).

22. Geltendmachung von Ansprüchen
22.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.
22.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
22.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

23. Zustellung – elektronischer Schriftverkehr
Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.

24. Auskunftserteilung an Dritte und Datenschutz
24.1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
24.2. Alle Informationen zum Datenschutz finden sich in der separaten Erklärung, die jederzeit auf der Website www.sabtours.at/datenschutz abgerufen werden kann und in den Verkaufsstellen des Reisevermittlers aufliegt.

25. Mitnahme von Tieren
Die Mitnahme von Tieren ist ausgeschlossen.

26. sab-Card:
Der Reiseveranstalter belohnt die Treue seiner Kunden und bietet verschiedene Bonus-Möglichkeiten über die Beantragung einer sogenannten „sab-Card“. sab-Card-Kunden können von unterschiedlichen Vorteilen profitieren. Teilnahmebedingungen und Details finden sich unter www.sabtours.at/sabcard. Alle Informationen zum Datenschutz finden sich in der separaten Erklärung, die jederzeit auf der Website www.sabtours.at/datenschutz abgerufen werden kann und in den Verkaufsstellen des Reisevermittlers aufliegt.

27. Mindestteilnehmerzahl
Wenn bei der Reisebeschreibung (siehe dazu auch unter Punkt 31) nicht anders angegeben, beträgt die Mindestteilnehmerzahl bei Bus- oder Flugreisen 15 Personen. Für den Fall der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl kann der Reiseveranstalter die Reise ohne Anspruch auf Entschädigung absagen (siehe Punkt 18.2.)

28. Einreise- und Gesundheitsbestimmungen
28.1. Unbeschadet der gesetzlichen Informationspflichten (siehe auch Punkt 2.3.4.) ist der Reisende für die Einhaltung der geltenden Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll-, Impfungs- und Gesundheitsbestimmungen verantwortlich. Es wird die Mitnahme eines gültigen Reisepasses dringend empfohlen!
28.2. Die jeweils aktuellen Hinweise des Außenministeriums zu den Ziel- oder Reiseländern sind unter www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen abrufbar. Der Reisende hat sich über die Ein- und Ausreiseformalitäten selbstständig zu informieren (siehe Punkt 4.2). Es wird empfohlen, dass Reisende sich unter der Internetadresse https://www.reiseregistrierung.at vor jeder Auslandsreisende beim österreichischen Außenministerium registrieren. Im Fall von Naturkatastrophen, Unfällen oder politischen Krisen ist die österreichische Botschaft im jeweiligen Land dadurch informiert und kann gegebenenfalls rasch Abhilfe vor Ort schaffen.
28.3. Falls im Katalog, in Ausschreibungen bzw. auf der Webseite dargestellt, gelten Hinweise für die Einreise nur für österreichische Staatsbürger und sind zum Zeitpunkt der Drucklegung gültig.
28.4. Reisende aus anderen EU-Bürgern müssen den Reiseveranstalter rechtzeitig vor Buchung wahrheitsgemäß über die Staatsbürgerschaft informieren (vgl. 4.), damit der Reiseveranstalter über die jeweiligen Einreise- und Gesundheitsbestimmungen informieren kann.
28.5. Staatsbürger von Staaten außerhalb der EU sind verpflichtet, sich eigenständig und rechtzeitig über deren Pass- und Visavorschriften sowie Gesundheitsbestimmungen zu informieren. Etwaige Visa sind rechtzeitig im jeweiligen Mutterland von Nicht-EU-Bürgern zu beantragen.
28.6. Das Wiener Zentrum für Reisemedizin empfiehlt auf Reisen die generellen Impfungen des Österreichischen Impfplanes (Tetanus-Diphterie-Polio, MMR, Influenza (saisonal), Varizellen, Pneumokokken sowie regional FSME, Hepatitis). Nähere Auskünfte unter +43(1) 4038343 bzw. www.reisemed.at
28.7. Reisende haben sich eigenständig vor Buchung und spätestens vor Reiseantritt über die individuelle Gesundheitsvorsorge (Impfschutz, persönliche Reiseapotheke, etc.) beim Haus- oder Facharzt, dem jeweiligen Gesundheitsamt oder über das Tropenmedizinische Institut in Wien zu informieren.
28.8. Für die Erreichbarkeit auf Reisen wird die Mitnahme eines mobilen Telefons dringend empfohlen. Unter Umständen ist für etwaige Registrierungen für Grenzübertritte bzw. auch die Rückeinreise nach Österreich ein internetfähiges Smartphone von Nöten. Daraus entstehende Kosten oder Gebühren sind nicht im Reisepreis enthalten und fallen zur Gänze beim Reisenden an.
28.9. Bei Fragen zum Thema Covid-19 in Österreich wird auf die aktuellen Informationen des Gesundheitsministeriums und dessen Webseite: https://www.sozialministerium.at /Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus-Rechtliches.html verwiesen. Aktuelle Meldungen zu Reisewarnungen finden sich auf der Website des Außenministeriums, wie oben dargestellt.

29. Unterbringung
29.1. Der Reiseveranstalter beschreibt alle Unterkünfte und Leistungen in seinen Katalogen und im Internet mit größter Sorgfalt. Durch Rückmeldungen von Kunden passt der Reiseveranstalter sein Programm und die ausgewählten Leistungsträger regelmäßig an.
29.2. Hotelkategorisierungen sind je nach Land unterschiedlich. In den Ausschreibungen des Reiseveranstalters werden stets die jeweiligen Landes-Klassifizierungen angegeben. Die in angegebenen Kategorisierungen (Sterne) der Hotels beziehen sich auf die jeweils gültigen Landeskategorien, die durchaus von den österreichischen Richtlinien abweichen können. Sollte es keine offizielle Kategorisierung in einem Land geben, wird die Einschätzung der Hotels nach Erfahrung des Reiseveranstalters bzw. den Angaben von lokalen Partner vorgenommen.
29.3. Doppelzimmer zur Alleinbenützung (DSU): Auf manchen Reisen kann der Reisende ein Doppelzimmer zur Alleinbenützung (DSU) gegen Aufzahlung buchen.
29.4. Ein- und Auschecken (An- und Abreise): Hotelzimmer stehen laut internationalem Standard (sofern nicht anders angegeben) ab 16 Uhr zur Verfügung und müssen am Abreisetag bis spätestens 11 Uhr geräumt werden. Ein vorzeitiges Eintreffen berechtigt nicht zum früheren Bezug.
29.5. Swimmingpools: Diese sind in der Regel erst von etwa Mitte Juni bis Mitte September geöffnet. Die lokalen Ruhezeiten (insbesondere Mittagsruhe) sind zu beachten. Es besteht Badehaubenpflicht für alle Badehotels in Italien und Kurhotels.

30. Betreuung während der Reise
30.1. Der Reiseveranstalter bekennt sich zu bestmöglichen Service und optimaler Betreuung. Dazu gehören Herzlichkeit und Zuvorkommenheit der Buslenker und Reisebetreuer genauso, wie sichere Fahrweise und gut aufbereitete Informationen über Land und Leute, Kulinarik sowie Gepflogenheiten im Urlaubsland, die den Reisenden in verständlicher Weise nähergebracht werden.
30.2. Bei Reisen ohne Reisebetreuer aus Österreich übernimmt der Buslenker die Betreuung bei An- und Rückreise bzw. auch vor Ort, wenn vorgesehen. Zusätzlich können im Zielgebiet, örtliche, bewährte Reisebetreuer und -Führer, die der deutschen Sprache mächtig sind und ebenso engagiert aus erster Hand über ihr Land, Natur und Kultur berichten, eingesetzt werden.
30.3. Bei den vom Reiseveranstalter eingesetzten Reisebetreuern (iSd 1.10) handelt es sich in der Regel um entsprechend qualifizierte und geschultes, deutschsprachiges Personal oder nach den jeweiligen Destinationen vergleichbar ähnlich qualifizierte Personen. Den Anordnungen der Reisebetreuung ist unbedingt Folge zu leisten. Die Einteilung der Reisebetreuung ist nicht verbindlich – Änderungen werden vorbehalten – und kann sich jederzeit aus wichtigem Grund (ohne Anspruch auf Vollständigkeit zB Verfügbarkeit, Erkrankung, Teilnehmerzahl, Familienplanung etc.) ändern. Ein Anspruch des Reisenden auf einen bestimmten Reisebetreuer besteht nicht, es sei denn, mit dem Reisenden ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

31. Reisekategorien, Voraussetzungen und Tauglichkeit
31.1. Aktiv-, Rad- und Wanderreisen:
31.1.1. Werden in Gruppen, mit Gleichgesinnten und (wenn in der Ausschreibung vorgesehen) in Begleitung von örtlichen Wander-/Radführern etc., zum Teil unterstützt durch unsere Reisebetreuer, durchgeführt. Wanderungen, Spaziergänge, (Rad-)Fahrten etc. erfolgen auf eigenes Risiko.
31.1.2. Die psychische und physische Anforderung und Leistungsfähigkeit der Reisenden zur Durchführung von Aktivreisen sind Voraussetzung (vgl. 4 und 8.). Die jeweiligen Mindestanforderungen an die Reiseteilnehmer werden bei den Detailausführungen zur Reise angegeben. Geeignete Ausrüstung (festes Schuhwerk bzw. Wander- und Bergschuhe, Stöcke, geeignete Kleidung, Sportkleidung etc.) und Trittsicherheit bzw. Schwindelfreiheit sind auf jeden Fall erforderlich. Bei Unsicherheiten und Fragen ist vorab ein Arzt zu konsultieren.
31.1.3. Diese Art von Reisen ist, sofern nichts anderes ausgeschrieben, für Personen mit eingeschränkter Mobilität generell nicht geeignet.
31.1.4. Für Unfälle oder körperliche Schäden wird auch dann nicht gehaftet, wenn die Reise in der Gruppe und mit oder ohne Wander-/Radführer oder Reisebetreuer durchgeführt wird. Für die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und der Sicherheit sowie der Beschaffenheit mitgebrachter Ausrüstung sind Reisende selbst verantwortlich.
31.1.5. Bei den vom Reiseveranstalter veranstalteten Radreisen werden im Schnitt zwischen 50 – 80 km pro Tag zurückgelegt. Das bedeutet, dass Teilnehmer dieser Reisen auch über die entsprechende Fitness (selbst bei Fahrten mit E-Bikes) dafür verfügen müssen. Die genauen Strecken und Höhenmeterangaben werden bei den Detailausführungen zur Reise angegeben.
31.1.6. Der Reiseveranstalter bietet keinen Fahrrad- und Ausrüstungsverleih, daher sind sämtliche Ausrüstungsgegenstände vom Reiseteilnehmer selbst zu stellen. Bei der Wahl der Ausrüstung, insbesondere der Fahrräder, ist auch zu beachten, dass diese für den jeweiligen Untergrund (asphaltierte Straßen, Schotterstraßen, Erd- oder Wiesenböden, etc.) geeignet sind.
31.1.7. Hauptzielgruppe bei Radreisen sind E-Bike-Fahrer, es ist aber (bei entsprechender körperlicher Fitness) auch möglich, die Strecken mit einem unmotorisierten Fahrrad zurückzulegen.
31.1.8. Die Fahrräder werden auf einem eigens dafür vorgesehenen Radtransportanhänger transportiert. Zu berücksichtigen ist, dass trotz vorgesehenen, geeigneter Transportvorrichtungen, Sachschäden nicht auszuschließen sind. Der Reiseveranstalter empfiehlt daher den Abschluss einer entsprechenden Versicherung (siehe Punkt 5).
31.1.9. Mindestteilnehmerzahl, sofern nicht anderes vereinbart oder angegeben, ist 20 Personen
31.1.10. Maximalanzahl 35 Personen aufgrund der Kapazität des Radtransportanhängers.
31.2. Weitere Reisekategorien und Beschreibungen finden sich zudem in den Katalogen und Ausschreibungen des Reiseveranstalters. So zum Beispiel: Opern- und Musikreisen, Kunstreisen, Tut-Gut-Reisen, Literaturreisen, Genussreisen, Sternfahrten, Reisen ans Meer, Top-Rundreisen und sab-Express Reisen.

32. Beförderung im Reisebus
32.1. Die Sitzplätze im Reisebus werden nach dem Zeitpunkt der Anmeldung vergeben. Je früher eine Anmeldung erfolgt, desto weiter vorne kann ein Sitzplatz, sofern nicht andere Gründe dagegensprechen (z.B. Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität), im Reisebus reserviert werden. Die Sitzplatzeinteilung wird deshalb so festgelegt, damit am Abfahrtstag und während der Reise die Sitzordnung gewährleistet ist. Die Sitzplätze werden auf der Fahrt nicht gewechselt. Der Reiseveranstalter behält sich Änderungen der bestätigten Sitzplätze aus organisatorischen Gründen vor.
32.2. Die generelle Platzzuweisung obliegt dem Reiseveranstalter. Es besteht kein Anspruch auf einen fix zugewiesenen Sitzplatz, sofern die Sicherheit und die Einhaltung der Ordnung eine Änderung erfordert oder eine Änderung aus sonstigen Gründen erforderlich ist (etwa aufgrund eines Fahrzeugtausches mit anderer Bestuhlung). Die Entscheidung hierüber obliegt dem Reiseveranstalter oder dem von ihm eingesetzten (Fahr-)Personal.
32.3. Die vom Reiseveranstalter eingesetzten Fahrzeuge verfügen nur über begrenztes Raumangebot. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit zur Platzierung von fremden Personen in der selben Sitzreihe. Es besteht insofern auch kein Anspruch auf einen freien Sitzplatz neben dem eigenen.
32.4. In den Fahrzeugen gilt generelle Gurtpflicht. Jede beförderte Person ist für die Einhaltung der Gutpflicht selbst verantwortlich. Bei Kindern oder Unmündigen geht die Verpflichtung zur Kontrolle der Gurtpflicht auf die Begleitperson über. Der Aufenthalt im Gangbereich, sowie außerhalb eines Sitzplatzes während der Fahrt ist untersagt.
32.5. Während der Fahrt werden ausreichend (Toiletten-)Pausen eingelegt. Die Bordtoilette ersetzt nicht die regulären Toiletten und ist nur für den Notfall gedacht, da diese nur über begrenzte Kapazitäten für Wasser und Abwasser verfügt. Bordtoiletten können bei niedrigen Temperaturen nicht in Betrieb genommen werden (Frostgefahr). Während der Pausen sind die regulären Toiletten der Rastplätze zu frequentieren. Der Gang vom und zum Sitzplatz bzw. zur Bordtoilette, sowie der Aufenthalt in derselben erfolgt während der Fahrt ausschließlich auf eigenes Risiko.
32.6. Ist die Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen gesetzlich vorgeschrieben, sind diese vom Reisenden selbst mitzubringen, zu montieren und entsprechend zu verwenden. Die eingesetzten Fahrzeuge sind standardmäßig in der Regel mit Zwei-Punkt-Gurtsystemen ausgestattet.
32.7. Wenn ein Reisender das Fahrzeug oder dessen Ausrüstungsgegenstände verunreinigt oder beschädigt, hat der Reisende für die Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten, sowie den damit eventuell verbundenen Verdienstausfall durch Ausfallszeiten (Stehzeiten), aufzukommen.
32.8. Reisende können auf eigene Gefahr Gegenstände, die mühelos im Bereich des eigenen Sitzplatzes und ohne Belästigung der übrigen Reisenden untergebracht werden können, im Fahrgastraum kostenlos mitnehmen („Handgepäck“). Für die sicherer Verladung von Handgepäck im Fahrgastraum haftet jeder Reisende für sich.
32.9. Bei der Verwendung der Ablagefächer (Overhead-Ablage) im Fahrgastraum, sofern solche vorhanden sind, besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko durch Verrutschen oder Herabfallen. Schweres Handgepäck darf nur unter dem eigenen Sitzplatz verstaut werden.
32.10. Handgepäck ist bei Verlassen des Fahrzeuges (auch untertags) vom Reisenden aus dem Fahrzeug mitzunehmen. Insbesondere dürfen keine mitgebrachten Wertgegenstände (Handtaschen, Kameras, Audio-Geräte usw.) an Bord gelassen werden. Diese sind nicht versichert und werden im Falle eines Einbruchs sowie eines Diebstahls nicht ersetzt.
32.11. Das übrige Reisegepäck muss derart verpackt sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Gefährliche, sperrige oder sonstige ungewöhnliche Gepäcksstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Auf den Gepäckstücken müssen Namen und Anschrift haltbar angegeben sein.
32.12. Reisegepäck wird nur im Rahmen des verfügbaren Laderaumes mitbefördert. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann jeder Reisende EIN Gepäckstück im ungefähren Ausmaß von 75 x 40 x 30 cm und max. 20 kg mitnehmen.
32.13. Drohen die höchstzulässigen Achs- oder Gesamtlasten des Fahrzeugs durch die Beladung mit Gepäck und beförderten Personen überschritten zu werden, kann das Fahrpersonal die Beförderung einzelner Gepäckstücke verweigern.
32.14. Der Reisende hat selbst zu kontrollieren, dass seine Gepäckstücke in den Autobus verladen werden. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Gepäcksstücke, die beim Ein- oder Ausladen abhandenkommen.
32.15. Bei Übernahme der Gepäckstücke ist unverzüglich eine Sichtkontrolle über mögliche Schäden am Gepäck durch den Reisenden vorzunehmen. Ist eine neue Beschädigung erkennbar, ist unverzüglich das Fahrpersonal, die Reisebetreuung oder der Reiseveranstalter darauf aufmerksam zu machen.
32.16. Es wird jede Haftung in Bezug auf Gepäcksstücke, die während Abwesenheit vom Fahrzeug im Fahrzeug bleiben oder vergessen wurden, abgelehnt.
32.17. Für Verlust, Minderung oder Beschädigung des beförderten Reisegepäcks während des Transportes haftet der Reiseveranstalter nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften, insbesondere nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Rechte und Pflichten eines Frachtführers sowie den Bestimmungen des ABGB. Im Haftungsfall tritt Ersatzpflicht durch den Reiseveranstalter bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens, höchstens jedoch bis zu EUR 56,- pro Gepäckstück, ein.
32.18. Eine Haftung für mangelhaft verpacktes, beschädigtes oder unverschlossen abgeliefertes Reisegepäck sowie für Geld- und Wertgegenstände besteht nicht.
32.19. Als Gepäckstücke im Sinne dieses Punktes gelten auch Gegenstände, die in einem Anhänger oder Schiträger befördert werden.
32.20. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.
32.21. Alle Fahrzeuge des Beförderers sind Nichtraucherfahrzeuge. Rauchen im Fahrzeug ist daher sowohl während der Fahrt, als auch im Stillstand absolut verboten. Dieses Verbot umfasst auch elektrische Zigaretten oder ähnliches.
32.22. Die vom Beförderer eingesetzten Fahrzeuge sind grundsätzlich nicht für Rollstuhltransporte oder die Mitnahme von Personen in Rollstühlen geeignet. Zum Einsteigen in das Fahrzeug kann es notwendig sein, dass Stufen von den beförderten Personen überwunden werden müssen. Jede zu befördernde Person muss daher über die notwendige Fitness und Gesundheit verfügen, eigenständig in das Innere des Fahrzeugs zu gelangen (siehe dazu die Punkte 4 und 7).
32.23. Für Busfahrten gelten äußerst strenge gesetzliche Regeln in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten. Diese Regeln dienen vorwiegend der Sicherheit der Reisegäste und müssen penibel eingehalten werden. Es kann daher vorkommen, dass trotz gewissenhafter Planung (durch unvorhergesehene Ereignisse wie Staus etc.) die gesetzlich vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen auch abseits der üblichen touristischen Infrastruktur oder auch knapp vor Erreichen des Reisezieles abgehalten werden müssen. Die Pausenzeiten werden elektronisch erfasst und können auch noch Wochen später kontrolliert und geahndet werden, daher gibt es hier keinerlei Handlungsspielraum.

33. Flugreisen
33.1. Sofern nicht anders angegeben werden Flüge in der Economy-Klasse gebucht.
33.2. Alle genannten Flugzeiten sind Richtzeiten und können sich nach Erscheinen neuer (Winter-/Sommer-) Flugpläne ändern. Sollte es zu Flugplanänderungen / ­streichungen kommen, bleibt die Umbuchung auf eine andere Fluglinie vorbehalten. Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die im Katalog angegebenen Fluglinien und Flugverbindungen beizubehalten. Sofern durch Änderung der Flugzeiten, der Konditionen oder der wirtschaftlichen Situation einer Fluglinie ein Wechsel der Fluggesellschaft oder der Fluglinie als ratsam oder notwendig erscheint, behält sich der Reiseveranstalter ausschließlich aufgrund der genannten Gründe einen derartigen Wechsel vor, ohne dass daraus für den Kunden, sofern nicht anders bestimmt ist, ein Rücktrittsrecht oder ein Recht auf Schadensersatz entsteht, sofern es sich nicht um eine wesentliche bzw. erhebliche Änderung handelt, die den Charakter der Reise beeinflusst oder ändert (vgl. Punkt 11.).
33.3. Sofern nicht anders ausgeschrieben müssen Reisende bei allen Flugreisen spätestens zwei Stunden vor Abflug beim Check-In Schalter erscheinen. Zu beachten ist, dass aufgrund von Pass- und Sicherheitskontrollen möglicherwiese längere Wartezeiten entstehen können. Entsprechendes gilt für allfälligen Duty-free-Aufenthalt.
33.4. Sofern der Reisende zum Ausgangspunkt der Reise selbst anreist, haftet er selbst für das pünktliche Erscheinen am Abreiseort bzw. am vereinbarten Treffpunkt mit der Reisegruppe. Ein Nichterscheinen gilt als no-show (siehe Punkt 17.).
33.5. Flugverspätung: Mit zunehmendem Flugaufkommen weltweit steigt auch das Risiko von Flugverspätungen. Dies kann zur Folge haben, dass Reisende erst mit Verspätung zu Hause ankommen bzw. Anschlussflüge versäumen. Bei Flugreisen ist stets ein zusätzliches Zeitfenster vom Reisenden einzukalkulieren, damit nicht im Falle eines verspäteten Fluges ein wichtiger Termin versäumt wird. Der Reiseveranstalter hat im Fall einer Flugverspätung auf das Prozedere der Umbuchung durch die Airline keinen Einfluss. Allfällige Ansprüche auf Ausgleichszahlung sind nach der EU-Fluggastrechte Verordnung direkt vom Kunden bei dem tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmer geltend zu machen. Die zuständige Fluglinie muss für die schnellstmögliche Beförderung und gegebenenfalls für Quartier und Verpflegung sorgen. Bitte beachten Sie auch, dass außerhalb der EU möglicherweise die Europäischen Fluggastrechte nicht zur Anwendung gelangen können und daher Ausgleichszahlungen bei Verspätungen nicht möglich sind.
33.6. Sitzplatzreservierung im Flugzeug: Für Flüge innerhalb Europas kann keine Sitzplatzreservierung durch den Reiseveranstalter angeboten werden. Es wird deshalb empfohlen, ca. 23 Stunden vor Abreise online einzuchecken, was bei den meisten Airlines mittlerweile möglich ist. Reisende erhalten dabei bereits Ihre Bordkarte. Die rechtzeitige Anwesenheit am Check-In Schalter (zwei Stunden vor Abflug, siehe 34.3) bleibt davon unbenommen.
33.7. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäcksverlust, -beschädigung und-verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadenanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaft und Reiseveranstalter können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt ist. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckverspätung binnen 7 Tagen einzureichen.
33.8. Identität der ausführenden Fluggesellschaft: Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/05 weist der Reiseveranstalter hiermit auf die Verpflichtung des Veranstalters hin, Reisende über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Der Reiseveranstalter verweist insoweit auf die Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaften. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Reisende vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird, informiert. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, werden die Informationen hierüber dem Reisenden zugebracht.

34. Tickets und Eintrittskarten
34.1. Eintrittskarten können nur nach Kategorien bestätigt werden. In manchen Theatern / Opernhäusern sind verschiedene Kategorien über das gesamte Haus verteilt, wodurch der Reiseveranstalter nicht Parkett, 1. oder 2. Rang, sondern nur die jeweilige Kategorie bestätigen kann. Der Reiseveranstalter hat keinen Einfluss auf die konkrete Sitzplatzzuweisung in der jeweils gebuchten Kategorie. Trotz allen Bemühungen des Reiseveranstalters kann daher nicht garantiert werden, dass für alle Reisenden nebeneinanderliegende Sitzplätze zugewiesen werden.
34.2. Oftmals unterscheiden sich die vom Veranstalter angegebenen Preise von Eintrittskarten (teilweise erheblich) von jenen, die auf den Original Tickets abgedruckt wurden. Dies liegt darin begründet, dass Eintrittskarten in der Regel nur über (mehrere) offizielle Zwischenhändler besorgt werden können, welche die Karten jeweils nur unter Aufschlag weiterreichen. Der Veranstalter verrechnet diese Besorgungsgebühren nur mit einem in der Branche üblichen Kalkulationsaufschlag an den Reisenden weiter. Eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (Laesio enormis) liegt somit jedenfalls nicht vor.
34.3. Spiel- und Besetzungspläne beziehen sich auf Informationen zum Datum der Drucklegung der Kataloge und Ausschreibungen des Reiseveranstalters. Kurzfristige Spielplan- und Besetzungsänderungen (z.B. durch Krankheit) durch das Theater sind generell vorbehalten und berechtigen nicht zu Storno oder Preisreduktion. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine wesentliche Änderung der Reise im Sinne des 11.3f.
34.4. Eintrittskarten sind bei allen Reisen, unabhängig vom Stornierungszeitpunkt, zur Gänze (inklusive Vorverkaufsgebühr) zu bezahlen. Details dazu siehe in Punkt 16.

35. GISA und Kundengeld-Absicherung gemäß Pauschalreiseverordnung PRV
sabtours ist unter der Eintragungsnummer 15572790 im Gewerbeinformationssystem (GISA) des Bundesministeriums Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingetragen. Kundengelder bei Pauschalreisen des Reiseveranstalters sind abgesichert.
Garant ist die Oberbank AG, Untere Donaulände 28, 4020 Linz durch Bankgarantie. Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen beim Eintritt einer Insolvenz beim zuständigen Abwickler Europäische Reiseversicherungs AG. Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, Österreich, Tel. +43 1 3172500, Fax +43 1 3199367 vorzunehmen.

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